Vor kurzem Stand wieder in der Zeitung, dass ein Jäger einen angeblich wildernden Hund erschossen hat. Schnell kochten natürlich die Emotionen auf beiden Seiten hoch, denn immerhin handelt es sich bei einem Hund nicht um irgendeine Topfpflanze, sondern oftmals um ein geliebtes Familienmitglied.

Aber was sagt eigentlich das Gesetz zu Hund und Wald? In diesem Artikel möchte ich euch kurz einige gesetzliche Fragen zu Hund und Wald beantworten. Schnell ist mir beim Recherchieren aufgefallen, dass unsere Gesetzeslage definitiv nicht selbsterklärend ist. Kein Wunder, dass sich rund um Hund und Wald viel im Bereich des Hörensagens bewegt. Da viele Regelungen zu Hund und Wald in Gesetzestexten der Länder behandelt werden, habe ich die Antworten auf Grundlage der bayerischen Gesetzgebung beantwortet. Hat man aber einmal die richtigen Schlagworte gehört könnt ihr euch für euer jeweiliges Bundesland bzw. Kommune schlau machen.

Wichtig ist auch, dass soweit nicht anders beschrieben ich von einem „normalen“ Wald spreche und nicht von Landschafts- oder Naturschutzgebieten. Die Antworten sind auf bestem Wissen und Gewissen aufgebaut. Die Volltexte der Gesetze und der Verfassung könnt ihr auf www.gesetze-bayern.de nachlesen.

„Dabei ist jedermann verpflichtet, mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen.“

(Artikel 141, Absatz 3, Satz 2 der Bayerischen Verfassung)

Im Gesetz ist immer alles genau geklärt was erlaubt und was nicht?

Schön wär‘s. Der Gesetzestext ist immer nur die Grundlage für eine richterliche Entscheidung. Der Interpretationsspielraum ist jedoch mal mehr, mal weniger groß. Das sieht man auch daran, wenn ein Richterspruch von einer höheren Instanz in einem Berufungsverfahren wieder kassiert wird. Ein Beispiel ist das Führen von Hunden an der Straße, das in der Straßenverkehrsordnung geregelt ist:

„(1) Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden können, sind von der Straße fernzuhalten. Sie sind dort nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet sind, die ausreichend auf sie einwirken können. Es ist verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen aus zu führen. Von Fahrrädern aus dürfen nur Hunde geführt werden“ (§28 Abs. 1 StVO).

Aber was ist eine „geeignete Person“ und was heißt „ausreichend einwirken“ denn genau? Erst durch diverse Urteile hat sich gezeigt, dass Kinder unter 14 Jahren in der Regel keine geeigneten Personen sind und dass Hunde an stark befahrenen Straßen generell anzuleinen sind. Obwohl natürlich in jedem Fall individuell entschieden werden muss, ob jemand geeignet ist einen Hund an der Straße mit oder ohne Leine zu führen und ob eine Straße im jeweiligen Fall auch als stark befahren gelten kann.

Kann ein Waldbesitzer mir verbieten in seinem Wald mit meinem Hund Gassi zu gehen?

Um es pauschal zu sagen: Nein. Der freie Zugang zur Natur im Sinne der Erholung und des Naturgenusses ist ein hohes Gut in Bayern und sogar in der bayerischen Verfassung in Artikel 141, Absatz 3 festgelegt:

„(3) Der Genuß der Naturschönheiten und die Erholung in der freien Natur, insbesondere das Betreten von Wald und Bergweide, das Befahren der Gewässer und die Aneignung wildwachsender Waldfrüchte in ortsüblichem Umfang ist jedermann gestattet. Dabei ist jedermann verpflichtet, mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen. Staat und Gemeinde sind berechtigt und verpflichtet, der Allgemeinheit die Zugänge zu Bergen, Seen, Flüssen und sonstigen landschaftlichen Schönheiten freizuhalten und allenfalls durch Einschränkungen des Eigentumsrechtes freizumachen sowie Wanderwege und Erholungsparks anzulegen.“

Das Bayerische Naturschutzgesetz nimmt in Artikel 26, Absatz 1 darauf Bezug:

„(1) Jedermann hat das Recht auf den Genuss der Naturschönheiten und auf die Erholung in der freien Natur. Dieses Recht wird nach Maßgabe des Art. 141 Abs. 3 der Verfassung und der folgenden Bestimmungen dieses Teils gewährleistet; weitergehende Rechte auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.“

Das Recht auf freien Zugang zur Natur wird im Artikel 27, Absatz 1 nochmals konkretisiert:

„(1) Alle Teile der freien Natur, insbesondere Wald, Bergweide, Fels, Ödungen, Brachflächen, Auen, Uferstreifen und landwirtschaftlich genutzte Flächen, können von jedermann unentgeltlich betreten werden.“

Das Bayerische Waldgesetz wiederum bezieht sich hierzu auf das Bayerische Naturschutzgesetz, wobei in Artikel 13, Absatz 1 der freie Zugang zum Wald deutlich gemacht wird:

„(1) Das Betreten des Waldes zum Zweck des Genusses der Naturschönheiten und zur Erholung ist jedermann unentgeltlich gestattet. Die Ausübung dieses Rechtes wird nach Maßgabe der Vorschriften des V. Abschnittes des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) gewährleistet. Weitergehende Rechte auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.“

Wichtig ist auch, dass der freie Zugang zum Wald in keiner Abhängigkeit zum Hund steht. Ein Waldbesitzer kann also auch nicht „nur“ euren Hund aus seinem Wald verbannen, oder euch den Zutritt verwehren weil ihr euren Hund dabei habt.

Manchmal sind im Wald Bereiche mit Zäunen umgeben. Was hat das dann zu bedeuten?

In manchen Fällen ist der Waldbesitzer dazu ermächtigt, den Zugang zum Wald einzuschränken. Dies ist im Bayerischen Naturschutzgesetz, Artikel 27, Absatz 3 dargestellt:

„(3) Das Betretungsrecht kann von Grundeigentümern oder sonstigen Berechtigten nur unter den Voraussetzungen des Art. 33 verweigert werden. Das Betretungsrecht kann nicht ausgeübt werden, soweit Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte das Betreten ihres Grundstücks durch für die Allgemeinheit geltende, deutlich sichtbare Sperren, insbesondere durch Einfriedungen, andere tatsächliche Hindernisse oder Beschilderungen untersagt haben. Beschilderungen sind jedoch nur wirksam, wenn sie auf einen gesetzlichen Grund hinweisen, der eine Beschränkung des Betretungsrechts rechtfertigt.“

Interessant ist hierbei, dass der Waldbesitzer ein Betretungsverbot des Waldes ganz klar durch Schilder, Zäune oder Einfriedungen für den Waldbesucher deutlich machen muss. Also einfach hinterm Baum hervorgesprungen kommen und uns erklären, dass wir hier nicht sein dürfen, geht nicht. Zusätzlich gilt diese Einschränkung immer für die „Allgemeinheit“. Wenn es ein Betretungsverbot für diesen Bereich des Waldes gibt, dann gilt er für alle und nicht nur z.B. für Menschen mit Hund. Wann das Betreten eingeschränkt werden kann ist in Artikel 33, Bayerisches Naturschutzgesetz geregelt. Das kann zum Beispiel aus Naturschutzgründen sein, aus ökonomischen Gründen (unzumutbare Beschädigung, unzumutbare Verunreinigung des Forstes) oder auch kurzfristig wegen Forstarbeiten, Sportveranstaltungen oder Jagden.

Der Waldbesitzer hat gemeint, ich darf mit meinem Hund nur auf den Forstwegen gehen!

Wie bereits oben beschrieben ist der Zugang zum Wald in Artikel 13, Absatz 1 des Bayerischen Waldgesetzes beschrieben. In Artikel 3 werden Radfahrer, Krankenhausfahrstühle und Reiter auf geeignete Wege beschränkt:

„(3) Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten ist im Wald nur auf Straßen und geeigneten Wegen zulässig. Die Vorschriften des Straßen- und Wegerechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt.“

Fußgänger und Wanderer mit oder ohne Hund werden explizit nicht genannt! Zu Fuß dürft ihr euch also uneingeschränkt im Wald bewegen, die Wege verlassen und querfeldein gehen. Auch mit Hund. Beachtet jedoch Artikel 141, Absatz 3, Satz 2 der Bayerischen Verfassung:

„Dabei ist jedermann verpflichtet, mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen.“

Muss ich meinen Hund im Wald anleinen?

Prinzipiell nein. Weder im Bayerischen Naturschutzgesetz noch im Bayerischen Waldgesetz wird die Leinenführung von Hunden geregelt und somit auch nicht gefordert. Ihr dürft euch also im bayerischen Wald mit eurem Hund ohne Leine bewegen. Es gibt jedoch zwei Ausnahmen (siehe unten).

Muss ich meinen Hund im Wald anleinen, wenn der Wald innerhalb der Ortsgrenze liegt?

Jede Kommune hat mittlerweile eine Hundeverordnung. In dieser wird der Umgang mit Hund geregelt. Oftmals ist der Wirkbereich der Hundeverordnung jedoch auf die Ortschaft begrenzt.

Ein Beispiel hierfür aus einer bayerischen Kommune:

„(1) Das freie Umherlaufen von Hunden in öffentlichen Anlagen, Sportplätzen sowie auf öffentlichen Wegen, insbesondere innerhalb der geschlossenen Ortslage der Gemeinde und innerhalb der Wasserschutzgebiete ist verboten.“

Die geschlossene Ortslage wird nochmals genauer definiert:

„Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.“

Ein Wald, der hundert Meter vom letzten Haus entfernt beginnt würde in diesem Beispiel schon nichtmehr dazu gehören. Seid ihr euch aber nicht sicher ob ein Stück Wald eventuell in den Wirkbereich der kommunalen Hundeverordnung fällt, lest ihr dort am besten nochmal nach oder fragt euren Ansprechpartner in der städtischen Verwaltung.

Muss ich meinen Hund anleinen wenn der Wald in einem Naturschutzgebiet liegt?

Gleich zu Beginn kann ich euch sagen, dass es keine generelle Leinenpflicht in Naturschutzgebieten gibt. Für jedes Naturschutzgebiet gibt es eine eigene, individuelle Verordnung, die ihr im Internet bzw. beim zuständigen Amt einsehen könnt. Manchmal ist ein Auszug aus der Verordnung auch an den Schildern mit angebracht, die den Beginn des Naturschutzgebietes anzeigen. Bei weitem nicht alle Naturschutzgebiete verpflichten euch euren Hund im Wald an die Leine zu nehmen, oder dass ihr die Wege nicht verlassen dürft.

Beachtet jedoch Artikel 141, Absatz 3, Satz 2 der Bayerischen Verfassung:

„Dabei ist jedermann verpflichtet, mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen.“

Die Suche nach den Verordnungstexten gestaltet sich im Internet etwas schwierig. Auf www.lfu.bayern.de findet ihr eine Liste aller Naturschutzgebiete in Bayern (Grüne Liste). Leider sind dort die Verordnungen nicht direkt angehängt. Die Verordnungen für die Naturschutzgebiete im Landkreis Freising habe ich zum Beispiel über die Landkreisseite www.kreis-freising.de über die Suchfunktion (Suchwort: Schutzgebiete) gefunden.

Ich habe gelesen, dass ein Hund im Wald vom Jäger erschossen wurde. Darf er das?

Im Prinzip darf er das, wenn er dazu in diesem Wald berechtigt ist und nur im Rahmen des sogenannten „Jagdschutzes“.

Das Bayerische Jagdgesetz erklärt in Artikel 7, Absatz 1 wer im Revier den Jagdschutz (z.B. Schutz des Wildes vor Hunden, siehe weiter unten) ausüben muss:

„(1) Derjenige, dem die Ausübung des Jagdrechts in einem Jagdrevier zusteht (Jagdausübungsberechtigter), ist verpflichtet, dort das Jagdrecht auszuüben. Er ist der für die Ausübung des Jagdrechts einschließlich des Jagdschutzes verantwortliche Revierinhaber.“

Nur der Jagdausübungsberechtigte im jeweiligen Revier hat überhaupt das Recht auf irgendetwas zu schießen. Der Schuss auf einen Hund kann nur im Rahmen des Jagdschutzes erfolgen.

In Artikel 40 des Bayerischen Jagdgesetzes heißt es weiter:

„(1) Der Jagdschutz umfaßt auch den Schutz des Wildes vor Beeinträchtigungen durch dem Jagdrecht nicht unterliegende Tierarten, soweit diese keinem besonderen Schutz nach Naturschutzrecht unterstellt sind, sowie vor aufsichtslosen Hunden und Katzen.

(2) Der Revierinhaber (Art. 7 Abs. 1 Satz 2) ist verpflichtet, den Jagdschutz (§ 23 des Bundesjagdgesetzes und Absatz 1) in seinem Jagdrevier auszuüben.“

Hier gibt es zwei Interessante Dinge zu beachten. Ersten: der Revierinhaber MUSS den Jagdschutz ausüben. Das ist also keine Frage der Lust und Laune sondern seine Pflicht. Zweitens: der aufsichtslose Hund wird im Rahmen des Jagdschutzes explizit genannt.

Wann darf mein Hund im Rahmen des Jagdschutzes getötet werden?

Diese Frage ist in Artikel 42 Absatz 1 des Bayerischen Jagdgesetzes geregelt:

„(1) Die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen sind befugt, wildernde Hunde und Katzen zu töten. Hunde gelten als wildernd, wenn sie im Jagdrevier erkennbar dem Wild nachstellen und dieses gefährden können. Katzen gelten als wildernd, wenn sie im Jagdrevier in einer Entfernung von mehr als 300 m vom nächsten bewohnten Gebäude angetroffen werden. Diese Befugnis erstreckt sich auch auf solche Katzen, die sich in Fallen gefangen haben, die in einer Entfernung von mehr als 300 Meter vom nächsten bewohnten Gebäude aufgestellt worden sind. Sie gilt nicht gegenüber Jagd-, Dienst-, Blinden- und Hirtenhunden, soweit sie als solche kenntlich sind und solange sie von der führenden Person zu ihrem Dienst verwendet werden oder sich aus Anlaß des Dienstes ihrer Einwirkung entzogen haben sowie gegenüber in Fallen gefangenen Katzen, deren Besitzer eindeutig und für den Jagdschutzberechtigten in zumutbarer Weise festgestellt werden können.“

Zusammen mit Artikel 40, Absatz 1 des Bayerischen Jagdgesetzes können wir also sagen, dass ein Hund nur im Rahmen des Jagdschutzes getötet werden darf wenn er aufsichtslos ist, wildert und dem Wild zur Gefahr werden könnte. Um zu wildern muss der Hund im Wald erkennbar dem Wild nachstellen. Das bedeutet für mich persönlich:

  • ein Hund der auf dem Forstweg entlangtrottet stellt dem Wild erkennbar NICHT nach.
  • Ein Hund der sich von einer Gruppe Rehe entfernt stellt dem Wild erkennbar NICHT nach.
  • Ein Dackel, der auf eine Gruppe Wildschweine zurennt ist KEINE Gefahr für das Wild.
  • Ein Dackel, der einem flüchtendem Hasen gemächlich hinterher spaziert ist KEINE Gefahr.
  • Ein Hund der gerade ein Reh reißt und der Besitzer steht fünf Meter daneben ist NICHT aufsichtslos (da  gehört eher der Besitzer erschossen).

Andererseits hat der Jagdausübungsberechtigte die Befugnis einen Schäferhund zu töten, der sich an ein wenige Meter entferntes trächtiges Reh anschleicht und vom Besitzer weit und breit nichts zu sehen und zu hören ist.

Mein Hund wurde im Wald erschossen! Was nun?

In einem solchen Fall muss individuell vom Gericht entschieden werden ob die Tötung des Hundes im Rahmen des Jagdschutzes erforderlich und angemessen war. Ist dies nicht der Fall muss geklärt werden inwieweit der Tatbestand der Sachbeschädigung nach §303, Absatz 1 des Strafgesetzbuches vorliegt:

„(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Eventuell muss auch ein Verstoß gegen §17 des Tierschutzgesetzes geprüft werden:

„Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer (1) ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder (2) einem Wirbeltier (a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder (b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.“

Neben einer Geldstrafe kann eine Verurteilung auch den Entzug des Jagdscheins und der Waffenbesitzkarte nach sich ziehen.

Ihr seht, dass es auch für einen Jäger schwer ist zwischen einem wildernden Hund und einem nicht wildernden Hund im Wald zu unterscheiden. Auf der anderen Seite ist es seine Pflicht den Jagdschutz in seinem Revier auszuüben und das Wild zu schützen. Es ist unsere Pflicht als Hundehalter den Jäger erst gar nicht in dieses Dilemma der Entscheidung zu bringen. Lasst eure Hunde im Wald erst von der Leine wenn ihr euch sicher seid die Situation unter Kontrolle zu haben. Auch die Jäger nehmen dieses Thema nicht auf die leichte Schulter, was dieser lesenswerte Beitrag von Dr. Angela Werner auf waldundflur.de zeigt. Gleichzeitig möchte ich euch auch auf den aktuellen Flyer des Bayerischen Jagdverbandes aufmerksam machen mit dem Titel „Mit meinem Hund in der Natur“ den ihr mit dem Suchwort „Hundeflyer“ auf www.jagd-bayern.de findet.