Das Tierschutzgesetz kennen die meisten wahrscheinlich noch. Die Hundeverordnung dürfte vielen auch noch ein Begriff sein, aber wie sieht es eigentlich mit dem Hundverbringungs- und Einfuhrgesetz, kurz HundVerbEinfG, und der Tierhalterhaftung aus? Was gilt auf EU und was auf Bundesebene? Und welche Verordnungen sind regional?

Die EU-Heimtierverordnung

Wie der Name schon sagt, gilt die Heimtierverordnung europaweit. Die Verordnung regelt seit 2003 den Handel und das Reisen mit Tieren innerhalb der EU. Dazu wurde der Heimtierausweis eingeführt, den Hunde, Katzen und Frettchen seit 2004 für Reisen innerhalb der EU benötigen.

Das Tierschutzgesetz (TierSchG)

Das TierSchG der Bundesrepublik Deutschland, also ein Gesetz auf Bundesebene, stammt aus dem Jahr 1972 und regelt die Haltung, Züchtung und den Transport von Tieren, aber auch deren Tötung von z.B. Nutztieren, oder auch Versuche an Tieren. Den Grundsatz, den meiner Meinung ja jeder Tierhalter kennen sollte, lautet:

„Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schaden zufügen”

(§1, Satz 2)

Das in einem Tierschutzgesetz Vorschriften zu Tierversuchen enthalten sind, mag viele erschrecken. Fakt ist aber auch, dass es komplett ohne Tierversuche keine medizinische Forschung geben würde. Viele Tierschützer fordern immer wieder die Abschaffung von Tierversuchen, aber welcher Mensch stellt sich für beispielsweise Medikamententests mit unbekannten Nebenwirkungen zur Verfügung? Deswegen finde ich es sehr gut, dass dieser Punkt anhand des TierSchG geregelt ist und es somit ganz klare Richtlinien gibt, was die Haltung von Versuchstieren angeht und auch den eigentlichen Versuchen.

Die Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV)

Die TierSchHuV ist ebenfalls ein Gesetz auf Bundesebene und regelt seit 2001 verschiedene Punkte zur Haltung von Hunden. Im Grunde genommen ist die Verordnung ähnlich dem TierSchG, nur das eben die speziellen Bedürfnisse von Hunden geregelt sind. So gibt es unter anderem klare Vorschriften für die Haltung von Hunden, in Räumen, im Zwinger oder an der Leine. Gerade letzteres, was korrekt Anbindehaltung heißt, ist vielen Menschen nicht bekannt. Ein Hund darf nur in Anbindehaltung gehalten werden, wenn die Leine eine Laufvorrichtung hat, die mindestens 6 m lang ist. Die Haltung von jungen oder kranken Hunden, oder auch trächtigen Hündinnen, in Anbindehaltung ist komplett verboten. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften können dementsprechend geahndet werden.

Die Hundeverbringungs- und Einfuhrverordnung (HundVerbrEinfVO)

Das HundVerbrEinfVO regelt die Einfuhr von gefährlichen Hunden. Als gefährlich werden dabei Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen bezeichnet.

Auch wenn das ganze Gerede über gefährliche Rassen, Listenhunde oder noch schlimmer “Kampfhunde” – ich hasse dieses Wort – reine Ansichtssache ist, gibt es nun mal dieses Gesetz und Halter dieser Rassen sollten es kennen.

Ganz generell gibt es keine gefährlichen Hunde, denn ein Hund ist immer das, was der Mensch aus ihm macht!

Die regionale Ebene

Während bis hier hin alles übersichtlich und eigentlich auch halbwegs verständlich ist, wird es auf regionaler Ebene ziemlich wirr. Jedes Bundesland hat eigene Verordnungen und Gesetze über die Haltung von Hunden, insbesondere “gefährlichen” Hunden. Und es kommt noch dicker, denn einzelne Landkreise bis hin zu den jeweiligen Gemeinden, haben eigene Bestimmungen eingeführt. Schlussendlich bleibt dem Hundehalter nichts anderes übrig als sich zu informieren, was in der jeweiligen Region für Regelungen gelten.

Was mich am meisten stört

Es gibt ein Tierschutzgesetz, welches festlegt, Tiere artgerecht zu halten. Für mich gehört zu einer artgerechten Haltung zweifelsohne der Freilauf dazu – und zwar jeden Tag. Wenn ich mir die Hundegesetze einzelner Gemeinden anschaue, dann muss ich sagen, dass es für den Hundehalter gar nicht mehr möglich ist, seinen Hund artgerecht zu halten. Ich habe absolut nichts gegen eine Leinenpflicht in den Fußgängerzonen von Großstädten, aber warum muss es in 2000 Einwohner Dörfern, gelegen im Nirgendwo, eine Leinenpflicht geben?